4.7.2006 | Umweltinformationsgesetz höhlt Datenschutz aus und schafft mehr Bürokratie

Der Hessische Waldbesitzerverband sieht den Datenschutz in durch den Entwurf des Hessischen Umweltinformationsgesetzes in Gefahr. Eine behördliche Abwägung zwischen öffentlichem Interesse an der Herausgabe von Umweltdaten und dem Schutz von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen führt außerdem zu mehr Bürokratie und Rechtsstreitigkeiten.

Das Hessische Umweltinformationsgesetz soll Jedermann den freien Zugang zu Umweltdaten ermöglichen. Geschützt sind nur personenbezogene Daten und Betriebsgeheimnisse, es sei denn das öffentliche Interesse an der Herausgabe überwiegt. Darüber sollen die zur Herausgabe der Daten verpflichteten Dienststellen und Behörden nach Anhörung der Betroffenen in eigenem Ermessen entscheiden. Die Hessischen Waldbesitzer sehen darin eine erhebliche Gefahr für den Schutz ihrer letzten Betriebsgeheimnisse. Denn in der Buchführung der Forstbetriebe sind Umweltdaten, Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Informationen eng miteinander verwoben. Diese vor einer Herausgabe von Umweltinformationen zu filtern, bedeutet viel Verwaltungsarbeit in den Betrieben, für die nach den Vorgaben des Gesetzentwurfs keine entsprechenden Entgelte gezahlt werden sollen. Forstwirtschaft ermöglicht bereits einen tiefen Einblick in die Produktionsabläufe im Wald. Denn anders als in jedem anderen Wirtschaftsbereich kann sich jeder Bürger beim Spaziergang im Wald über die Bewirtschaftung der Wälder selbst informieren. Zahlreiche Daten und Fakten über Tier- und Pflanzenarten, den Waldzustand und vieles mehr sind öffentlich für jeden zugänglich. Es kann nicht sein, dass Waldbesitzer nun auch noch den Blick in ihre Betriebsbücher zulassen müssen, weil eine Behörde zu der Ermessensentscheidung kommt, das öffentliche Interesse an der Herausgabe der darin enthaltenen Umweltdaten überwiegt.

Die Hessische Landesregierung sattelt drauf

Der Hessische Waldbesitzerverband wehrt sich dagegen, dass der Schutz der Persönlichkeit und von Betriebsgeheimnisse zugunsten eines öffentlichen Interesses aufgegeben werden soll. Auch die Umweltinformationsrichtlinie der Europäischen Union ermöglicht den Schutz personenbezogener Daten, wenn Datenschutzgesetze im Land den Schutz der Persönlichkeit garantieren. Diese Voraussetzung ist in § 16 des Hessischen Datenschutzgesetzes gegeben. Die Hessische Landesregierung würde mit dem Umweltinformationsgesetz den Schutz der Persönlichkeit aushöhlen und damit Streit und Bürokratie provozieren. Es ist unverständlich, wie dieselbe Landesregierung Initiativen zum Bürokratieabbau ergreift und Bürger zum Mitmachen auffordert, zugleich aber mit neuen Gesetzen mehr Bürokratie hervorruft. Für Waldbesitzer in Hessen würde mit diesem Gesetz der letzte vor dem Zugriff der Öffentlichkeit geschützte Bereich ihrer Forstbetriebe auch noch preis gegeben.

 

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