19.06.2008 | Kooperation statt Gängelei
Das Umweltgesetzbuch darf zukunftsträchtige Lösungen im Hessischen Naturschutz- und
Wasserrecht nicht in Frage stellen
Der Hessische Waldbesitzerverband
fordert Bundesumweltminister Sigmar Gabriel auf, richtungsweisende Lösungen im Hessischen
Naturschutz- und Wasserrecht bei der Erarbeitung des Umweltgesetzbuches zu beachten. Weniger
gesetzliche Vorschriften und mehr Kooperation führt zu mehr Akzeptanz des Umweltschutzes. Der
vorliegende Entwurf des Umweltgesetzbuches hingegen schafft neue und zusätzliche gesetzliche
Regeln, die zukunftsweisende Naturschutzlösungen in Hessen gefährden könnten.
„Wir haben in jahrelanger Arbeit mit dem Hessischen
Umweltministerium den Durchbruch zu einer dauerhaften Zusammenarbeit zwischen Waldbesitzern und
Naturschutzbehörden erreicht,“ sagt Michael Freiherr von der Tann, Präsident der hessischen
Waldbauern. „Das war nur möglich, weil die Hessische Landesregierung den Mut hatte, im
Naturschutzgesetz einen absoluten Vorrang für Verträge vor ordnungsrechtlichen Regelungen zu
verankern.“ Grundlage für die Zusammenarbeit der Waldbauern mit den Naturschutzbehörden bildet in
Hessen ein im Jahr 2002 zwischen dem Umweltminister, dem Städte- und Gemeindebund, dem Städtetag
und dem Waldbesitzerverband geschlossener Rahmenvertrag für den Naturschutz im Wald.
Zusammenarbeit beginnt mit Gesprächen, die gegenseitiges Verständnis fördern und die Chance auf
einvernehmliche Lösungen öffnen.
Umweltschutz muss in der Bevölkerung als etwas Positives empfunden
werden. Diese Grundeinstellung lässt sich nur durch Überzeugungsarbeit und Kompromisse erreichen.
Behörden greifen aus Gewohnheit leider sehr schnell zu ordnungsrechtlichen Instrumenten und wundern
sich über den Widerstand und die fehlende Akzeptanz. „Der Bundesumweltminister sollte den Mut haben
und im Umweltgesetzbuch Kooperationsverträgen generell einen Vorrang einräumen,“ so von der Tann.
Da der Bund seit der Föderalismusreform die Kompetenz zu Vollregelungen im Umweltrecht hat, könnte
der Vorrang des Vertragsnaturschutz in Hessen durch die neue Bundesregelung zu Fall gebracht
werden.
Auch der Ausgleich von Eingriffen in den Naturhaushalt sollte im
Bundesrecht flexibler gestaltet werden. Zum Beispiel wird die Renaturierung von
Gewässerrandstreifen in Hessen regelmäßig als Ausgleichsmaßnahme für naturschutzrechtliche
Eingriffe anerkannt. Würde der Bundesumweltminister nun im Umweltgesetzbuch II eine
standortgerechte Vegetation an Gewässerrandstreifen gesetzlich vorschreiben, könnte die Anlage von
naturnahen Bachauewäldern nicht mehr als Ausgleich für Eingriffe anerkannt werden.
„Der Entwurf des Umweltgesetzbuches zementiert die alten
ausgetretenen Pfade statt dem Umweltschutz durch Zusammenarbeit mit der Bevölkerung zu mehr
Anerkennung zu verhelfen,“ sagt von der Tann.