19.06.2008 | Kooperation statt Gängelei

Das Umweltgesetzbuch darf zukunftsträchtige Lösungen im Hessischen Naturschutz- und Wasserrecht nicht in Frage stellen
 
 
Der Hessische Waldbesitzerverband fordert Bundesumweltminister Sigmar Gabriel auf, richtungsweisende Lösungen im Hessischen Naturschutz- und Wasserrecht bei der Erarbeitung des Umweltgesetzbuches zu beachten. Weniger gesetzliche Vorschriften und mehr Kooperation führt zu mehr Akzeptanz des Umweltschutzes. Der vorliegende Entwurf des Umweltgesetzbuches hingegen schafft neue und zusätzliche gesetzliche Regeln, die zukunftsweisende Naturschutzlösungen in Hessen gefährden könnten.
„Wir haben in jahrelanger Arbeit mit dem Hessischen Umweltministerium den Durchbruch zu einer dauerhaften Zusammenarbeit zwischen Waldbesitzern und Naturschutzbehörden erreicht,“ sagt Michael Freiherr von der Tann, Präsident der hessischen Waldbauern. „Das war nur möglich, weil die Hessische Landesregierung den Mut hatte, im Naturschutzgesetz einen absoluten Vorrang für Verträge vor ordnungsrechtlichen Regelungen zu verankern.“ Grundlage für die Zusammenarbeit der Waldbauern mit den Naturschutzbehörden bildet in Hessen ein im Jahr 2002 zwischen dem Umweltminister, dem Städte- und Gemeindebund, dem Städtetag und dem Waldbesitzerverband geschlossener Rahmenvertrag für den Naturschutz im Wald. Zusammenarbeit beginnt mit Gesprächen, die gegenseitiges Verständnis fördern und die Chance auf einvernehmliche Lösungen öffnen.
Umweltschutz muss in der Bevölkerung als etwas Positives empfunden werden. Diese Grundeinstellung lässt sich nur durch Überzeugungsarbeit und Kompromisse erreichen. Behörden greifen aus Gewohnheit leider sehr schnell zu ordnungsrechtlichen Instrumenten und wundern sich über den Widerstand und die fehlende Akzeptanz. „Der Bundesumweltminister sollte den Mut haben und im Umweltgesetzbuch Kooperationsverträgen generell einen Vorrang einräumen,“ so von der Tann. Da der Bund seit der Föderalismusreform die Kompetenz zu Vollregelungen im Umweltrecht hat, könnte der Vorrang des Vertragsnaturschutz in Hessen durch die neue Bundesregelung zu Fall gebracht werden.
Auch der Ausgleich von Eingriffen in den Naturhaushalt sollte im Bundesrecht flexibler gestaltet werden. Zum Beispiel wird die Renaturierung von Gewässerrandstreifen in Hessen regelmäßig als Ausgleichsmaßnahme für naturschutzrechtliche Eingriffe anerkannt. Würde der Bundesumweltminister nun im Umweltgesetzbuch II eine standortgerechte Vegetation an Gewässerrandstreifen gesetzlich vorschreiben, könnte die Anlage von naturnahen Bachauewäldern nicht mehr als Ausgleich für Eingriffe anerkannt werden.
„Der Entwurf des Umweltgesetzbuches zementiert die alten ausgetretenen Pfade statt dem Umweltschutz durch Zusammenarbeit mit der Bevölkerung zu mehr Anerkennung zu verhelfen,“ sagt von der Tann.

 

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