30.06.2009 | Waldbesitzer und Förster brauchen mehr Rechtssicherheit

Die Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzer und Förster wird durch zunehmende Waldnutzung der Bevölkerung zum unkalkulierbaren Risiko.


Die Grenze zwischen der Verkehrssicherungspflicht der Waldbauern und Förster und dem allgemeinen Verkehrsrisiko für Waldnutzer muss rechtlich klarer als bislang geregelt werden. Das fordert der Hessische Waldbesitzerverband von der Landes- und Bundespolitik. „Die Chance hierfür wurde bei der geplanten Novelle des Bundeswaldgesetzes leider verpasst“, sagt Christian Raupach, Geschäftsführer der Hessischen Waldbauern bei der heutigen Pressefahrt in den Wald um Neu Anspach. Immer neue Nutzungen des Waldes und immer neue Freizeitsportarten im Wald stellen die Verkehrssicherungspflicht der Waldbauern und Förster in ein ganz neues Licht.   Besonders in stark vom Tourismus geprägten Regionen nahe der Ballungszentren wird der Wald 24 Stunden lang frequentiert. Für die Waldeigentümer und die Förster, die ihren Wald betreuen, wird diese Gemengelage zu einem nicht mehr abschätzbaren Haftungsrisiko.

 

Hinter der idyllisch grünen Kulisse im Wald lauern Gefahren, die der normale Waldbesucher nicht sehen kann. Umsturzgefährdete Bäume oder tote Äste in den Baumkronen können in Sekundenbruchteilen zur lebensbedrohlichen Falle für Menschen werden, oder schwere Sachschäden anrichten. Wer in den Wald geht, um sich zu erholen, muss sich dieser Risiken bewusst sein. Er nimmt sie auf eigene Gefahr in Kauf.

 

Immer häufiger aber wird der Wald über das normale Maß hinaus als Sportstätte, Kindergarten, Freizeitort genutzt. Zum Teil locken Einrichtungen, wie Parkplätze, Bänke, Schutzhütten oder organisierte Veranstaltungen Waldbesucher an. Wenn der Waldbesitzer diese Nutzung duldet, trifft ihn in solchen Fällen eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht. „Für die Waldeigentümer und die Förster, die den Wald betreuen, wird die Zahl der Verkehrssicherungspflichten und der daraus erwachsenden Risiken immer größer,“ sagt Raupach. „Eine Publikumsveranstaltung im Wald kann heute niemand mehr einfach so erlauben, ohne sich vertraglich mit dem Veranstalter abzusichern und ihm die Haftung für eventuelle Schäden zu übertragen.“   Wer sich nicht absichert, kann im Schadensfall zur Verantwortung gezogen werden.

 

Die Verkehrssicherungspflicht gilt auch an öffentlichen Straßen oder für Wohngebäude, die bis dicht an den Waldrand heran gebaut wurden. Regelmäßige Baumkontrollen sind erforderlich und müssen dokumentiert werden. Wer das nicht macht, hat im Schadensfall das Problem, nachzuweisen, dass er seiner Pflicht nach gekommen ist, bei der Überprüfung die Gefahr jedoch nicht erkennen konnte. Zu dieser Pflicht zählt neben der regelmäßigen Kontrolle auch, dass umsturzgefährdete Bäume gefällt werden, wenn durch sie die Sicherheit an öffentlichen Straßen, Gebäuden am Waldrand oder Erholungseinrichtungen im Wald bedroht ist.

Die zunehmende Nutzung des Waldes durch die Bevölkerung hat in den vergangenen Jahren die Risiken erheblich in die Höhe schnellen lassen. Immer größer wird die Grauzone zwischen den waldtypischen Gefahren, für die der Waldeigentümer keine Verantwortung trägt und den Situationen, in denen er durch Sicherheitsmaßnahmen das Risiko vor Schäden zumindestens verringern muss.

Die Rechtsprechung ist nicht mehr einheitlich. Immer wieder werden Waldeigentümer zu Schadensersatz verpflichtet, obwohl sie objektiv die drohenden Gefahren nicht abwenden können, es sei denn, der Wald wird an den Gefahrenstellen ganz oder teilweise beseitigt.

„Die Waldbesitzerverbände fordern seit langem mehr Rechtssicherheit für Waldeigentümer und   Förster,“ sagt Raupach. Es könne nicht angehen, dass jeder den Wald betreten darf, der Naturschutz gleichzeitig immer mehr stehendes Totholz im Wald fordert und der Waldeigentümer für die daraus entstehenden, zunehmenden Risiken die Verantwortung tragen muss. Eine Begrenzung der Verkehrssicherungspflicht im Bundeswaldgesetz wäre der richtige Schritt, auf den die Waldbauern hoffen.

   

 

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