Satzung des Hessischen Waldbesitzerverbandes e.V.

in der Fassung der Beschlüsse vom 8. Januar 1953, den Erweiterungen vom 27. Mai 1956 und den Änderungen vom 18. Juni 1960, 24. Juni 1961 und 3. Juli 1979

Der Verein wurde am 4. September 1953 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen und ist dort unter Nr. 22 VR 1396 registriert.
HESSISCHER WALDBESITZERVERBAND E.V.

Gemäß Ermächtigung durch Beschluß der Generalversammlung vom 24. Juni 1961 in Frankfurt a. M. gibt die Hauptgeschäftsstelle nachstehend die Neufassung der Satzung in neuer Paragraphenfolge bekannt:

§ l Name und Sitz
Der Verband führt den Namen „Hessischer Waldbesitzerverband e.V." Er hat seinen Sitz in Wiesbaden und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen des nichtstaatlichen Waldbesitzes in Hessen.
(2) Mit dem Ziele einer Leistungssteigerung der forstlichen Betriebe bekennt sich der Gesamtverband im Rahmen der Gesetze zu dem Grundsatz
   a) der Unantastbarkeit des Waldeigentums,
   b) der Freiheit seiner Bewirtschaftung,
   c) des Rechtes auf Selbstverwaltung

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verband besteht aus
   a) ordentlichen Mitgliedern,
   b) außerordentlichen Mitgliedern,
   c) Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliches Mitglied kann jeder nichtstaatliche Waldbesitzer im Sinne der §§ 3 und 4 des Hessischen Forstgesetzes vom 10. November 1954 werden, soweit seine Waldungen im Verbandsgebiet liegen. Darüber hinaus können Forstliche Zusammenschlüsse nach §§ 46 bis 48 des Hessischen Forstgesetzes die ordentliche Mitgliedschaft korporativ erwerben.
(3) Außerordentliche Mitglieder können Freunde und Förderer der nichtstaatlichen Forstwirtschaft werden.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Forstwirtschaft oder um die Entwicklung des Verbandes erworben haben.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme in den Verband erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung oder durch Beitragszahlung.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
   a) durch den Tod des Mitglieds oder durch die Auflösung des Verbandes,
   b) durch freiwilligen Austritt, der spätestens zum 1. Oktober eines Geschäftsjahres mit Wirkung auf den 31. Dezember des folgenden Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an den Verband unter Angabe der Gründe erklärt werden muß,
   c) durch Ausschluß, der aus wichtigen Gründen notwendig ist und durch den Erweiterten Vorstand ausgesprochen wird. Gegen den Ausschluß ist nur Beschwerde innerhalb von 14 Tagen bei der Generalversammlung zulässig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Im Falle des Ausschlusses bleibt das bisherige Mitglied zur Zahlung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr und etwa rückständiger Beiträge verpflichtet.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf satzungsgemäße Förderung durch den Verband. Sie haben das Recht auf Teilnahme an den Einrichtungen des Verbandes und das der Beschwerde gegen Beschlüsse und Maßnahmen des Verbandes und seiner Organe.
Jedes Mitglied kann sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten bei Versammlungen und Beschlußfassungen vertreten lassen, wobei niemand mehr als vier Stimmen einschließlich seiner eigenen abgeben kann.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Verbandes und die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen. Es werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Generalversammlung festgesetzt wird. Mitglieder mit Waldbesitz unter 10 ha sind beitragsfrei. Beitragsfreie Mitglieder haben bei der Festsetzung der Beiträge kein Stimmrecht. Die beitragspflichtigen Mitglieder stimmen mittels Stimmkarte ab. Die Kreisgruppen können zur Deckung ihrer Unkosten Umlagen erheben.

§ 6 Organe
Organe des Verbandes sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Präsident (Vorstand)
3. Der Geschäftsführende Vorstand
4. Der Erweiterte Vorstand
5. Die Gruppenversammlung.

§ 7 Gebiet
(1) Das Gebiet des Verbandes ist das Land Hessen.
(2) Der Verband kann sich in Kreisgruppen gliedern, die sich zusammenschließen oder Untergruppen bilden können. Die Geschäftsordnung Kreisgruppen bedarf der Genehmigung des Geschäftsführenden Vorstandes.

§ 8 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Verbandes. Sie wird vom Geschäftsführenden Vorstand einberufen und geleitet. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt des Verbandes und im Hessenbauer einzuladen. Mindestens einmal in zwei Jahren muß eine Generalversammlung stattfinden. Die Generalversammlung muß einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt.
(2) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, jedoch sind für Gemeinschaften, Gemeinschaftswaldungen und Forstliche Zusammenschlüsse lediglich deren Bevollmächtigte mit einer Stimme stimmberechtigt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handaufheben. Auf Antrag erfolgt die Abstimmung geheim. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Der Generalversammlung obliegen:
   a) die Wahl des Erweiterten Vorstandes,
   b) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes sowie die Entlastung des Präsidenten, des Geschäftsführenden Vorstandes, des Erweiterten Vorstandes und der Geschäftsund Kassenführung,
   c) die Festsetzung der Beiträge,
   d) die Beschlußfassung über Änderung der Satzung. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle einer Änderung des § 5 Absatz (2) Satz 4 (Stimmrecht bei Festsetzung der Beiträge) sind nur beitragszahlende Mitglieder stimmberechtigt. Etwa vorgesehene Satzungsänderungen sind im Wortlaut mit der Tagesordnung bekanntzugeben,
   e) die Beschlußfassung über Auflösung des Verbandes. Zum Auflösungsbeschluß ist in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung eine Mehrheit von drei Viertel sämtlicher Mitglieder des Verbandes erforderlich. Kommt eine Dreiviertelmehrheit nicht zustande, so ist auf Antrag innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, in der für die Auflösung des Verbandes eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder genügt,
   f) die Entscheidung über Beschwerden gegen den Geschäftsführenden Vorstand.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten und vom Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Präsident (Vorstand)
Vereinsvorstand im Rechtssinne ist der. Präsident oder ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes.

§ 10 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der Verband hat einen Geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und sechs Mitgliedern.
(2) Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegen:
   a) die Entscheidung aller Verbandsangelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind,
   b) die Einberufung der Generalversammlung, des Erweiterten Vorstandes und der Gruppenversammlung. Die Sitzungen der Generalversammlung und des Erweiterten Vorstandes werden von dem Präsidenten, die der      Gruppenversammlung von deren Vorsitzenden geleitet,
   c) die Aufsicht über die Geschäftsstellen und Bediensteten des Verbandes und Überwachung der Durchführung der gefaßten Beschlüsse,
   d) der Erlaß von Geschäftsordnungen und Dienstanweisungen.

§ 11 Erweiterter Vorstand
(1) Präsident und Geschäftsführender Vorstand werden durch einen Erweiterten Vorstand unterstützt. Dieser besteht aus mindestens zehn Mitgliedern. Er kann sich durch Zuwahl ergänzen. 
(2) Der Erweiterte Vorstand wird vom Geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern ist innerhalb 14 Tagen eine Sitzung des Erweiterten Vorstandes einzuberufen. Präsident und Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes nehmen an den Satzungen des Erweiterten Vorstandes mit beschließender Stimme teil,
(3) Dem Erweiterten Vorstand obliegen:
   a) die Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes. Das älteste Mitglied leitet die Wahl und gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Ein als Präsident oder Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes gewähltes Mitglied des Erweiterten Vorstandes scheidet aus diesem aus und ist im Wege der Nachwahl durch den Erweiterten Vorstand zu ersetzen,
   b) die Bestimmung der Richtlinien für die Durchführung der dem Verbandszweck dienenden Maßnahmen,
   c) die Unterstützung des Geschäftsführenden Vorstandes in allen ihm obliegenden Aufgaben,

Fußnote zu § 11 Abs. (1):
Dem Erweiterten Vorstand gehören regelmäßig an
2 Mitglieder des Interessentenwaldes
2 Mitglieder des Kommunalwaldes
1 Mitglied der Forstlichen Zusammenschlüsse (§ 3 Abs. 2 Satz 2)
4 Mitglieder des sonstigen Privatwaldes, davon l Mitglied mit einem Waldbesitz unter 100 Hektar
1 Mitglied, das an keine Besitzart und -große gebunden ist.


   d) die Wahl der Kassenprüfer, die nicht dem Geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen.
(4) Der Erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, "Wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§12 Gruppenversammlung
(1) Die Gruppen Versammlung setzt sich aus je einem Vertreter der Kreisgruppen (§ 7 Abs. 2) zusammen. Soweit durch einzelne Kreisgruppen kein Vertreter bestellt ist, kann der Geschäftsführende Vorstand für diese je einen Vertrauensmann als Vertreter in die Gruppenversammlung berufen,
(2) Aufgabe der Gruppenversammlung ist es
   a) die Wahl des Erweiterten Vorstandes vorzubereiten. Sie stellt den Wahlvorschlag auf und unterbreitet ihn durch ihren Vorsitzenden der Generalversammlung. Der Vorsitzende der Gruppenversammlung leitet auch die Durchführung der Wahl in der Generalversammlung,
   b) die Verbindung zwischen den Kreisgruppen und dem Erweiterten Vorstand herzustellen und diesen in seiner Arbeit zu unterstützen.
(3) Die Gruppenversammlung wählt ihren Vorsitzenden selbst und tritt mindestens einmal in zwei Jahren zusammen. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 13 Geschäftsführung
(1) Der Verband unterhält eine Hauptgeschäftsstelle, welche der Hauptgeschäftsführer leitet.
(2) Anstellung und Entlassung des Hauptgeschäftsführers obliegen dem Geschäftsführenden Vorstand.
(3) Der Geschäftsführende Vorstand erläßt die Dienstanweisung für den Hauptgeschäftsführer.
(4) Der Verband kann Außenstellen zur Betreuung seiner Mitglieder nach Bedarf einrichten.

§ 14 Gruppen und Ausschüsse
Der Geschäftsführende Vorstand ist befugt, Gruppen und Ausschüsse nach örtlichen und fachlichen Gesichtspunkten zu bilden und diesen ein fachliches Tätigkeitsgebiet zuzuweisen. Über die Richtlinien für die Tätigkeit und Arbeitsweise dieser Gruppen und Ausschüsse beschließt der Geschäftsführende Vorstand.

§ 15 Rechnungswesen
(1) Aus den von der Generalversammlung beschlossenen Beiträgen und etwaigen sonstigen Mitteln werden die Ausgaben für die gesamte Geschäftsführung des Verbandes bestritten. Lediglich die Kreisgruppen decken ihre Ausgaben in zweckmäßiger Weise nach den Bestimmungen ihrer Geschäftsordnung.
(2) Grundlage der Einnahmen- und Ausgaben-Wirtschaft des Verbandes ist der von dem Hauptgeschäftsführer aufzustellende und vom Erweiterten Vorstand zu genehmigende Haushaltsplan.

§ 16 Allgemeine Bestimmungen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Amtsdauer aller gewählten Organe des Verbandes endet durch Neuwahl oder spätestens mit dem Ablauf des vierten auf den Wahltag folgenden Kalenderjahres. Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Wiederwahl ist zulässig, Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Wahlzeit.
(4) Über alle Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und von dem jeweiligen Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.


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