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Satzung des Hessischen Waldbesitzerverbandes e.V.
in der Fassung der Beschlüsse vom 8. Januar 1953, den Erweiterungen vom 27. Mai 1956 und den
Änderungen vom 18. Juni 1960, 24. Juni 1961 und 3. Juli 1979
Der Verein wurde am 4. September 1953 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden
eingetragen und ist dort unter Nr. 22 VR 1396 registriert.
HESSISCHER WALDBESITZERVERBAND E.V.
Gemäß Ermächtigung durch Beschluß der Generalversammlung vom 24. Juni 1961 in Frankfurt a. M.
gibt die Hauptgeschäftsstelle nachstehend die Neufassung der Satzung in neuer Paragraphenfolge
bekannt:
§ l Name und Sitz
Der Verband führt den Namen „Hessischer Waldbesitzerverband e.V." Er hat seinen
Sitz in Wiesbaden und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der berufsständischen und
wirtschaftlichen Interessen des nichtstaatlichen Waldbesitzes in Hessen.
(2) Mit dem Ziele einer Leistungssteigerung der forstlichen Betriebe bekennt sich der
Gesamtverband im Rahmen der Gesetze zu dem Grundsatz
a) der Unantastbarkeit des Waldeigentums,
b) der Freiheit seiner Bewirtschaftung,
c) des Rechtes auf Selbstverwaltung
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verband besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliches Mitglied kann jeder nichtstaatliche Waldbesitzer im Sinne der §§ 3 und 4 des
Hessischen Forstgesetzes vom 10. November 1954 werden, soweit seine Waldungen im Verbandsgebiet
liegen. Darüber hinaus können Forstliche Zusammenschlüsse nach §§ 46 bis 48 des Hessischen
Forstgesetzes die ordentliche Mitgliedschaft korporativ erwerben.
(3) Außerordentliche Mitglieder können Freunde und Förderer der nichtstaatlichen
Forstwirtschaft werden.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich besondere Verdienste
um die Forstwirtschaft oder um die Entwicklung des Verbandes erworben haben.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme in den Verband erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand auf Grund einer
schriftlichen Beitrittserklärung oder durch Beitragszahlung.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod des Mitglieds oder durch die Auflösung des Verbandes,
b) durch freiwilligen Austritt, der spätestens zum 1. Oktober eines
Geschäftsjahres mit Wirkung auf den 31. Dezember des folgenden Geschäftsjahres durch
eingeschriebenen Brief an den Verband unter Angabe der Gründe erklärt werden muß,
c) durch Ausschluß, der aus wichtigen Gründen notwendig ist und durch den
Erweiterten Vorstand ausgesprochen wird. Gegen den Ausschluß ist nur Beschwerde innerhalb von 14
Tagen bei der Generalversammlung zulässig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Im Falle des
Ausschlusses bleibt das bisherige Mitglied zur Zahlung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr
und etwa rückständiger Beiträge verpflichtet.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf satzungsgemäße Förderung durch den
Verband. Sie haben das Recht auf Teilnahme an den Einrichtungen des Verbandes und das der
Beschwerde gegen Beschlüsse und Maßnahmen des Verbandes und seiner Organe.
Jedes Mitglied kann sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten bei Versammlungen und
Beschlußfassungen vertreten lassen, wobei niemand mehr als vier Stimmen einschließlich seiner
eigenen abgeben kann.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Verbandes und die Beschlüsse seiner
Organe zu befolgen. Es werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Generalversammlung festgesetzt
wird. Mitglieder mit Waldbesitz unter 10 ha sind beitragsfrei. Beitragsfreie Mitglieder haben bei
der Festsetzung der Beiträge kein Stimmrecht. Die beitragspflichtigen Mitglieder stimmen mittels
Stimmkarte ab. Die Kreisgruppen können zur Deckung ihrer Unkosten Umlagen erheben.
§ 6 Organe
Organe des Verbandes sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Präsident (Vorstand)
3. Der Geschäftsführende Vorstand
4. Der Erweiterte Vorstand
5. Die Gruppenversammlung.
§ 7 Gebiet
(1) Das Gebiet des Verbandes ist das Land Hessen.
(2) Der Verband kann sich in Kreisgruppen gliedern, die sich zusammenschließen oder
Untergruppen bilden können. Die Geschäftsordnung Kreisgruppen bedarf der Genehmigung des
Geschäftsführenden Vorstandes.
§ 8 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Verbandes. Sie wird vom Geschäftsführenden
Vorstand einberufen und geleitet. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens
zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt des Verbandes und im
Hessenbauer einzuladen. Mindestens einmal in zwei Jahren muß eine Generalversammlung stattfinden.
Die Generalversammlung muß einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die
Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt.
(2) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, jedoch sind für Gemeinschaften,
Gemeinschaftswaldungen und Forstliche Zusammenschlüsse lediglich deren Bevollmächtigte mit einer
Stimme stimmberechtigt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handaufheben. Auf Antrag erfolgt
die Abstimmung geheim. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt.
(3) Der Generalversammlung obliegen:
a) die Wahl des Erweiterten Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes sowie die Entlastung des
Präsidenten, des Geschäftsführenden Vorstandes, des Erweiterten Vorstandes und der Geschäftsund
Kassenführung,
c) die Festsetzung der Beiträge,
d) die Beschlußfassung über Änderung der Satzung. Hierzu ist eine Mehrheit von
drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle einer Änderung des § 5 Absatz (2)
Satz 4 (Stimmrecht bei Festsetzung der Beiträge) sind nur beitragszahlende Mitglieder
stimmberechtigt. Etwa vorgesehene Satzungsänderungen sind im Wortlaut mit der Tagesordnung
bekanntzugeben,
e) die Beschlußfassung über Auflösung des Verbandes. Zum Auflösungsbeschluß ist
in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung eine Mehrheit von drei Viertel sämtlicher
Mitglieder des Verbandes erforderlich. Kommt eine Dreiviertelmehrheit nicht zustande, so ist auf
Antrag innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, in der für die
Auflösung des Verbandes eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder genügt,
f) die Entscheidung über Beschwerden gegen den Geschäftsführenden Vorstand.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten
und vom Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Präsident (Vorstand)
Vereinsvorstand im Rechtssinne ist der. Präsident oder ein Mitglied des Geschäftsführenden
Vorstandes.
§ 10 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der Verband hat einen Geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem Präsidenten als
Vorsitzendem und sechs Mitgliedern.
(2) Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegen:
a) die Entscheidung aller Verbandsangelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich
anderen Organen vorbehalten sind,
b) die Einberufung der Generalversammlung, des Erweiterten Vorstandes und der
Gruppenversammlung. Die Sitzungen der Generalversammlung und des Erweiterten Vorstandes werden von
dem Präsidenten, die der Gruppenversammlung von deren Vorsitzenden
geleitet,
c) die Aufsicht über die Geschäftsstellen und Bediensteten des Verbandes und
Überwachung der Durchführung der gefaßten Beschlüsse,
d) der Erlaß von Geschäftsordnungen und Dienstanweisungen.
§ 11 Erweiterter Vorstand
(1) Präsident und Geschäftsführender Vorstand werden durch einen Erweiterten Vorstand
unterstützt. Dieser besteht aus mindestens zehn Mitgliedern. Er kann sich durch Zuwahl
ergänzen.
(2) Der Erweiterte Vorstand wird vom Geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal im Jahr
einberufen. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern ist innerhalb 14 Tagen eine Sitzung des
Erweiterten Vorstandes einzuberufen. Präsident und Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes
nehmen an den Satzungen des Erweiterten Vorstandes mit beschließender Stimme teil,
(3) Dem Erweiterten Vorstand obliegen:
a) die Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes. Das älteste Mitglied leitet die
Wahl und gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Ein als Präsident oder Mitglied des
Geschäftsführenden Vorstandes gewähltes Mitglied des Erweiterten Vorstandes scheidet aus diesem aus
und ist im Wege der Nachwahl durch den Erweiterten Vorstand zu ersetzen,
b) die Bestimmung der Richtlinien für die Durchführung der dem Verbandszweck
dienenden Maßnahmen,
c) die Unterstützung des Geschäftsführenden Vorstandes in allen ihm obliegenden
Aufgaben,
Fußnote zu § 11 Abs. (1):
Dem Erweiterten Vorstand gehören regelmäßig an
2 Mitglieder des Interessentenwaldes
2 Mitglieder des Kommunalwaldes
1 Mitglied der Forstlichen Zusammenschlüsse (§ 3 Abs. 2 Satz 2)
4 Mitglieder des sonstigen Privatwaldes, davon l Mitglied mit einem Waldbesitz unter 100
Hektar
1 Mitglied, das an keine Besitzart und -große gebunden ist.
d) die Wahl der Kassenprüfer, die nicht dem Geschäftsführenden Vorstand
angehören dürfen.
(4) Der Erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, "Wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Präsidenten den Ausschlag, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§12 Gruppenversammlung
(1) Die Gruppen Versammlung setzt sich aus je einem Vertreter der Kreisgruppen (§ 7 Abs. 2)
zusammen. Soweit durch einzelne Kreisgruppen kein Vertreter bestellt ist, kann der
Geschäftsführende Vorstand für diese je einen Vertrauensmann als Vertreter in die
Gruppenversammlung berufen,
(2) Aufgabe der Gruppenversammlung ist es
a) die Wahl des Erweiterten Vorstandes vorzubereiten. Sie stellt den
Wahlvorschlag auf und unterbreitet ihn durch ihren Vorsitzenden der Generalversammlung. Der
Vorsitzende der Gruppenversammlung leitet auch die Durchführung der Wahl in der Generalversammlung,
b) die Verbindung zwischen den Kreisgruppen und dem Erweiterten Vorstand
herzustellen und diesen in seiner Arbeit zu unterstützen.
(3) Die Gruppenversammlung wählt ihren Vorsitzenden selbst und tritt mindestens einmal in
zwei Jahren zusammen. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 13 Geschäftsführung
(1) Der Verband unterhält eine Hauptgeschäftsstelle, welche der Hauptgeschäftsführer leitet.
(2) Anstellung und Entlassung des Hauptgeschäftsführers obliegen dem Geschäftsführenden
Vorstand.
(3) Der Geschäftsführende Vorstand erläßt die Dienstanweisung für den Hauptgeschäftsführer.
(4) Der Verband kann Außenstellen zur Betreuung seiner Mitglieder nach Bedarf einrichten.
§ 14 Gruppen und Ausschüsse
Der Geschäftsführende Vorstand ist befugt, Gruppen und Ausschüsse nach örtlichen und
fachlichen Gesichtspunkten zu bilden und diesen ein fachliches Tätigkeitsgebiet zuzuweisen. Über
die Richtlinien für die Tätigkeit und Arbeitsweise dieser Gruppen und Ausschüsse beschließt der
Geschäftsführende Vorstand.
§ 15 Rechnungswesen
(1) Aus den von der Generalversammlung beschlossenen Beiträgen und etwaigen sonstigen Mitteln
werden die Ausgaben für die gesamte Geschäftsführung des Verbandes bestritten. Lediglich die
Kreisgruppen decken ihre Ausgaben in zweckmäßiger Weise nach den Bestimmungen ihrer
Geschäftsordnung.
(2) Grundlage der Einnahmen- und Ausgaben-Wirtschaft des Verbandes ist der von dem
Hauptgeschäftsführer aufzustellende und vom Erweiterten Vorstand zu genehmigende Haushaltsplan.
§ 16 Allgemeine Bestimmungen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Amtsdauer aller gewählten Organe des Verbandes endet durch Neuwahl oder spätestens
mit dem Ablauf des vierten auf den Wahltag folgenden Kalenderjahres. Die Mitglieder der Organe
bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Wiederwahl ist zulässig, Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Wahlzeit.
(4) Über alle Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und von dem jeweiligen Vorsitzenden
und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Download ->
Satzung.pdf
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